Entsprechenserklärungen der KUKA AG
Seit 2002 geben Vorstand und Aufsichtsrat der KUKA AG in jedem Geschäftsjahr eine Entsprechenserklärung ab. Damit machen wir deutlich, dass unsere betriebswirtschaftlichen Handlungen dem Deutschen Corporate Governance Kodex folgen und einer verantwortungsbewussten und nachhaltigen Unternehmensführung entsprechen.
Entsprechenserklärung 2022
Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der KUKA Aktiengesellschaft zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der KUKA Aktiengesellschaft haben die folgende Erklärung gemäß § 161 AktG am 9. Februar 2022 verabschiedet:
Erklärung zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 16. Dezember 2019, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 20. März 2020
Die KUKA Aktiengesellschaft hat seit Inkrafttreten des DCGK 2020 am 20. März 2020 den Empfehlungen des DCGK 2020 (auch unter Berücksichtigung der aktualisierten Erklärung vom 10. November 2021) mit Ausnahme der folgenden Abweichungen entsprochen:
-
Der Empfehlung B.1 des DCGK 2020 (Diversität bei der Zusammensetzung des Vorstands) wird nicht vollständig entsprochen. Bei der Zusammensetzung des Vorstands achtet der Aufsichtsrat vornehmlich auf die persönliche Eignung, fachliche Qualifikation, Führungspersönlichkeit, berufliche Erfahrung sowie die bisherigen Leistungen und sonstigen Erfahrungen des jeweiligen Kandidaten. Aspekte der Vielfalt (Diversität), z.B. Alter, Geschlecht oder Bildungs- und Berufshintergrund, werden bei der Auswahl von Mitgliedern des Vorstands zwar mitberücksichtigt; diese werden jedoch nicht in einem gesonderten Diversitätskonzept festgelegt.
-
Der Empfehlung C.1 Satz 1 und 2 des DCGK 2020 (Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Diversität) wird nicht vollständig entsprochen. Zwar hat der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benannt und ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeitet. Ein gesondertes Konzept zur Diversität wurde hingegen bislang nicht erarbeitet. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats hat sich zuvörderst am Unternehmensinteresse auszurichten und muss die effektive Überwachung und Beratung des Vorstands gewährleisten. Die Kandidaten für Wahlvorschläge an die Hauptversammlung wählt der Aufsichtsrat daher gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und im Übrigen vornehmlich nach der entsprechenden persönlichen Eignung, fachlichen Kompetenz und Erfahrung aus. Aspekte der Vielfalt (Diversität), z.B. Alter, Geschlecht oder Bildungs- und Berufshintergrund, werden bei der Auswahl von Kandidaten für den Aufsichtsrat mitberücksichtigt.
-
Der Empfehlung C.10 Satz 2 des DCGK 2020 (Unabhängigkeit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom kontrollierenden Aktionär) wurde bis zum 31. Januar 2021 nicht entsprochen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses war bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner leitenden Funktion als CFO der Midea Group, mithin bei dem die KUKA Aktiengesellschaft kontrollierenden Aktionär, nicht als unabhängig anzusehen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verfügt jedoch über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren und ist mit der Abschlussprüfung vertraut, was die fehlende Unabhängigkeit überwog.
-
Der Empfehlung D.1 des DCGK 2020 (Geschäftsordnung des Aufsichtsrats) wird nicht vollständig entsprochen. Zwar hat sich der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung gegeben; er hat sich jedoch dazu entschlossen, diese nicht auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, weil die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat ein rein unternehmensinternes Dokument ist.
-
Der Empfehlung G.6 des DCGK 2020 (Verhältnis kurzfristiger variabler Vergütung zu langfristiger variabler Vergütung), wonach die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, den Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen übersteigen soll, wird nicht entsprochen. Das Vergütungssystem des Vorstands sieht vor, dass die kurzfristige variable Vergütung und die langfristige variable Vergütung mit jeweils rund 30% (gemessen an der Gesamtvergütung und bei 100% Zielerreichung) gleichgewichtet sind. Der Aufsichtsratsrat hält eine Gleichgewichtung der variablen Vergütungsbestandteile mit Blick auf die Herausforderungen und die Entwicklung der Gesellschaft für die sinnvollere Gestaltung.
Für den Vorstandsvorsitzenden Peter Mohnen wurde zudem vereinbart, dass diese Gewichtung zwischen kurzfristiger und langfristiger variabler Vergütung erst ab dem 1. Januar 2022 zum Tragen kommt. Hintergrund hierfür ist, dass mit Peter Mohnen die Neubestellung im Laufe des Geschäftsjahres 2021 verhandelt und sein Dienstvertrag unterjährig neu gefasst wurde. Um hier bereits vereinbarte Ziele nicht unterjährig anpassen zu müssen und die Auswirkungen für die Gesellschaft und Peter Mohnen zu glätten, wurde festgelegt, dass die neue Gewichtung der variablen Vergütungsbestanteile erst zum Geschäftsjahreswechsel eintritt.
- Der Empfehlung G.10 des DCGK 2020 (Gewährung in Aktien oder aktienbasiert), wonach die dem Vorstand gewährten variablen Vergütungsbeträge überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden sollen, wird nicht entsprochen. Das Vergütungssystem des Vorstands sieht keine aktienbasierte Vergütung vor. Aufgrund der Aktionärsstruktur bei der KUKA Aktiengesellschaft beträgt der Free-Float bezogen auf die Gesamtzahl der Aktien weniger als 5%. Eine an der Entwicklung des Aktienkurses gemessene Vergütung erscheint daher als nicht sachgerecht. Das aktuelle Vergütungssystem berücksichtigt für die langfristige variable Vergütung aber die relative Entwicklung des Ergebnisses je Aktie (Earning per Share, „EPS-Entwicklung“) im Vergleich zur EPS-Entwicklung einer definierten Peer Group von Unternehmen.
- Der Empfehlung G.13 des DCGK 2020 (Abfindungs-Cap) wird nicht entsprochen. G.13 des DCGK 2020 empfiehlt, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten sollen. Abweichend hiervon sieht der Dienstvertrag von Peter Mohnen eine vertraglich fixierte Abfindung vor, die sich an zwei Jahresvergütungen orientiert und bei einer Restlaufzeit von weniger als 24 Monaten anteilig entsprechend der Restlaufzeit gewährt wird. Diese Regelung steht im Zusammenhang mit der im Geschäftsjahr 2021 erfolgten unterjährigen Neubestellung und Neufassung des Dienstvertrages von Peter Mohnen.
Die KUKA Aktiengesellschaft wird den Empfehlungen des DCGK 2020 weiterhin, mit Ausnahme der vorstehend genannten Abweichungen, entsprechen.
Augsburg, den 9. Februar 2022
Für den Vorstand:
Peter Mohnen
Vorstandsvorsitzender der
KUKA Aktiengesellschaft
Für den Aufsichtsrat:
Dr. Andy Gu
Vorsitzender des Aufsichtsrats der
KUKA Aktiengesellschaft
Aktualisierung Entsprechenserklärung 2021
Aktualisierung der Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der KUKA Aktiengesellschaft zu den Empfehlungen der “Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex” gemäß § 161 AktG
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der KUKA Aktiengesellschaft (die “Gesellschaft“) haben die letzte jährliche Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG (die “Entsprechenserklärung”) am 11. Februar 2021 verabschiedet und unmittelbar danach veröffentlicht.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat am 24. März 2021 ein neues Vergütungssystem für den Vorstand der Gesellschaft beschlossen, welches in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 21. Mai 2021 von den Aktionären der Gesellschaft mehrheitlich gebilligt wurde (das „Neue Vergütungssystem“). Das Neue Vergütungssystem wurde bei der vorzeitigen Wiederbestellung von Peter Mohnen zum Vorstandsvorsitzenden und der entsprechenden Neufassung seines Anstellungsvertrages im Mai 2021 sowie bei der Bestellung von Alexander Tan zum Mitglied des Vorstands und seinem Anstellungsvertrag im Juni 2021 größtenteils berücksichtigt.
Die Entsprechenserklärung wird daher hiermit wie folgt aktualisiert.
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft erklären, dass die Gesellschaft Abschnitt „G. Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat“ der Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 16. Dezember 2019, bekannt gemacht vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 20. März 2020 ("DCGK 2020") mit folgenden Ausnahmen entspricht und auch in Zukunft entsprechen wird:
Abweichung von Empfehlung G.6 des DCGK 2020
G.6 des DCGK 2020 empfiehlt, dass die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, den Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen übersteigen soll. Der Kodex empfiehlt also eine stärkere Gewichtung der langfristigen gegenüber den kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteilen. Abweichend hiervon sieht das Neue Vergütungssystem der Gesellschaft vor, dass die kurzfristige variable Vergütung und die langfristige variable Vergütung mit jeweils rund 30% - gemessen an der Gesamtvergütung und bei 100% Zielerreichung - gleichgewichtet sind. Der Aufsichtsratsrat hält eine Gleichgewichtung der variablen Vergütungsbestandteile mit Blick auf die Herausforderungen und die Entwicklung der Gesellschaft für die sinnvollere Gestaltung. Für den Vorstandsvorsitzenden Peter Mohnen wurde zudem vereinbart, dass die neue Gewichtung zwischen kurzfristiger und langfristiger variabler Vergütung erst ab dem 1. Januar 2022 zum Tragen kommt. Hintergrund hierfür ist, dass mit Peter Mohnen die Neubestellung im Laufe des Geschäftsjahres 2021 verhandelt und sein Dienstvertrag unterjährig neu gefasst wurde. Um hier bereits vereinbarte Ziele nicht unterjährig anpassen zu müssen und die Auswirkungen für die Gesellschaft und Peter Mohnen zu glätten, wurde festgelegt, dass die neue Gewichtung der variablen Vergütungsbestanteile erst zum Geschäftsjahreswechsel eintreten soll.
Abweichung von Empfehlung G.10 des DCGK 2020
G.10 des DCGK 2020 empfiehlt, dass die dem Vorstand gewährten variablen Vergütungsbeträge überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden sollen. Abweichend hiervon sieht das Neue Vergütungssystem der Gesellschaft keine aktienbasierte Vergütung vor. Aufgrund der Aktionärsstruktur bei der KUKA Aktiengesellschaft beträgt der Free-Float bezogen auf die Gesamtzahl der Aktien weniger als 5%. Eine an der Entwicklung des Aktienkurses gemessene Vergütung erscheint daher als nicht sachgerecht. Das Neue Vergütungssystem berücksichtigt für die langfristige variable Vergütung aber die relative Entwicklung des Ergebnisses je Aktie (Earning per Share, „EPS-Entwicklung“) im Vergleich zur EPS-Entwicklung einer definierten Peer Group von Unternehmen.
Abweichung von Empfehlung G.13 des DCGK 2020
G.13 des DCGK 2020 empfiehlt, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten sollen. Abweichend hiervon sieht der Dienstvertrag von Peter Mohnen eine vertraglich fixierte Abfindung vor, die sich an zwei Jahresvergütungen orientiert und bei einer Restlaufzeit von weniger als 24 Monaten anteilig entsprechend der Restlaufzeit gewährt wird. Diese Regelung steht im Zusammenhang mit der unterjährigen Neubestellung und Neufassung des Dienstvertrages von Peter Mohnen.
Augsburg, den 10. November 2021
Für den Vorstand:
Peter Mohnen
Vorstandsvorsitzender der
KUKA Aktiengesellschaft
Für den Aufsichtsrat:
Dr. Andy Gu
Vorsitzender des Aufsichtsrats der
KUKA Aktiengesellschaft
Entsprechenserklärung 2021
Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der KUKA Aktiengesellschaft zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der KUKA Aktiengesellschaft haben die folgende Erklärung gemäß § 161 AktG am 11. Februar 2021 verabschiedet:
1.1 Erklärung zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 7. Februar 2017, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 24. April 2017 und in der berichtigten Fassung veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 19. Mai 2017 („DCGK 2017“)
Die KUKA Aktiengesellschaft hat seit der Abgabe der letzten Entsprechenserklärung des Vorstands (30. Januar 2020) und des Aufsichtsrats (7. Februar 2020) den Empfehlungen des DCGK 2017 mit Ausnahme der folgenden Abweichungen entsprochen:
-
Die KUKA Aktiengesellschaft ist von der Empfehlung in Ziffer 3.8 Absatz 3 DCGK 2017 abgewichen. Die als Gruppenvertrag abgeschlossene D&O-Versicherung sieht für die Mitglieder des Aufsichtsrats keinen Selbstbehalt vor. Die KUKA Aktiengesellschaft ist der Ansicht, dass ein Selbstbehalt für die Aufsichtsratsmitglieder nicht erforderlich ist, um diese zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe anzuhalten.
-
Die KUKA Aktiengesellschaft ist für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Empfehlung in Ziffer 5.3.2 Absatz 3 Satz 2 DCGK 2017 abgewichen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses war nicht als unabhängig anzusehen, weil er auch eine leitende Funktion bei dem die KUKA Aktiengesellschaft kontrollierenden Aktionär Midea Group ausgeübt hat. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verfügt jedoch über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren, was die fehlende Unabhängigkeit überwog.
1.2 Erklärung zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 16. Dezember 2019, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 20. März 2020 („DCGK 2020“)
Die KUKA Aktiengesellschaft hat seit Inkrafttreten des DCGK 2020 am 20. März 2020 den Empfehlungen des DCGK 2020 mit Ausnahme der folgenden Abweichungen entsprochen:
-
Der Empfehlung B.1 des DCGK 2020 (Diversität bei der Zusammensetzung des Vorstands) wird nicht vollständig entsprochen. Bei der Zusammensetzung des Vorstands achtet der Aufsichtsrat vornehmlich auf die persönliche Eignung, fachliche Qualifikation, Führungspersönlichkeit, berufliche Erfahrung sowie die bisherigen Leistungen und sonstigen Erfahrungen des jeweiligen Kandidaten. Aspekte der Vielfalt (Diversität), z.B. Alter, Geschlecht oder Bildungs- und Berufshintergrund, werden bei der Auswahl von Mitgliedern des Vorstands zwar mitberücksichtigt; diese werden jedoch nicht in einem gesonderten Diversitätskonzept festgelegt.
-
Der Empfehlung B.2 des DCGK 2020 (langfristige Nachfolgeplanung für den Vorstand und Beschreibung in der Erklärung zur Unternehmensführung) wird nicht entsprochen. Der Aufsichtsrat hat bisher kein gesondertes Konzept gemeinsam mit dem Vorstand für die langfristige Nachfolgeplanung für den Vorstand erarbeitet und dementsprechend auch nicht in der Erklärung zur Unternehmensführung beschrieben. Der Aufsichtsrat wird die Nachfolgeplanung im Rahmen seiner laufenden Tätigkeit ausführen und zu gegebener Zeit entsprechend beschließen.
-
Der Empfehlung C.1 Satz 1 und 2 des DCGK 2020 (Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Diversität) wird nicht vollständig entsprochen. Zwar hat der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benannt und ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeitet. Ein gesondertes Konzept zur Diversität wurde hingegen bislang nicht erarbeitet. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats hat sich zuvörderst am Unternehmensinteresse auszurichten und muss die effektive Überwachung und Beratung des Vorstands gewährleisten. Die Kandidaten für Wahlvorschläge an die Hauptversammlung wählt der Aufsichtsrat daher gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und im Übrigen vornehmlich nach der entsprechenden persönlichen Eignung, fachlichen Kompetenz und Erfahrung aus. Aspekte der Vielfalt (Diversität), z.B. Alter, Geschlecht oder Bildungs- und Berufshintergrund, werden bei der Auswahl von Kandidaten für den Aufsichtsrat mitberücksichtigt.
-
Der Empfehlung C.10 Satz 2 des DCGK 2020 (Unabhängigkeit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom kontrollierenden Aktionär) wurde bis zum 31. Januar 2021 nicht entsprochen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses war bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner leitenden Funktion als CFO der Midea Group, mithin bei dem die KUKA Aktiengesellschaft kontrollierenden Aktionär, nicht als unabhängig anzusehen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verfügt jedoch über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren und ist mit der Abschlussprüfung vertraut, was die fehlende Unabhängigkeit überwog.
-
Der Empfehlung D.1 des DCGK 2020 (Geschäftsordnung des Aufsichtsrats) wird nicht vollständig entsprochen. Zwar hat sich der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung gegeben; er hat sich jedoch dazu entschlossen, diese nicht auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, weil die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat ein rein unternehmensinternes Dokument ist.
-
Abschnitt G.1 des DCGK 2020 enthält neue Empfehlungen hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder des Vorstands. Entsprechend der Begründung des DCGK 2020 und den Übergangsvorschriften des deutschen Aktiengesetzes zu den Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II), mit denen die neuen Empfehlungen des DCGK 2020 verknüpft sind, wurden die neuen Empfehlungen des DCGK 2020 in den bestehenden Vorstandsverträgen bisher nicht berücksichtigt. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der KUKA Aktiengesellschaft werden der Hauptversammlung 2021 ein Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der KUKA Aktiengesellschaft vorschlagen, das die neuen Empfehlungen des DCGK 2020 im Grundsatz berücksichtigen und gegebenenfalls von einzelnen Empfehlungen abweichen wird.
Die KUKA Aktiengesellschaft wird den Empfehlungen des DCGK 2020 weiterhin, mit Ausnahme der vorstehend genannten Abweichungen, entsprechen.
Augsburg, den 11. Februar 2021
Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat
Peter Mohnen Dr. Andy Gu
Entsprechenserklärung 2020
Die Erklärung des Vorstands vom 30. Januar 2020 und des Aufsichtsrats vom 7. Februar 2020 nach § 161 Abs. 1 Satz 1 AktG und nach Maßgabe des DCGK lauten wie folgt:
Die KUKA Aktiengesellschaft hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärungen des Vorstands (28. Januar 2019) und des Aufsichtsrats (15. Februar 2019) den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 24. April 2017) mit Ausnahme der dort genannten Abweichungen entsprochen und wird diesen Empfehlungen auch zukünftig mit den folgenden Abweichungen entsprechen:
-
Die KUKA Aktiengesellschaft weicht für den Aufsichtsrat von der Empfehlung in Ziffer 3.8 Absatz 3 DCGK ab. Die als Gruppenvertrag abgeschlossene D&O-Versicherung sieht für die Mitglieder des Aufsichtsrats keinen Selbstbehalt vor. Die KUKA Aktiengesellschaft ist der Ansicht, dass ein Selbstbehalt für die Aufsichtsratsmitglieder nicht erforderlich ist, um diese zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe anzuhalten.
-
Die KUKA Aktiengesellschaft weicht für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Empfehlung in Ziffer 5.3.2 Absatz 3 DCGK ab. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist nicht als unabhängig im Sinne von Ziffer 5.4.2 DCGK anzusehen, weil dieser auch eine leitende Funktion beim die KUKA Aktiengesellschaft kontrollierenden Aktionär ausübt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verfügt als CFO Midea Group über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren.
Im Übrigen erfüllt die KUKA Aktiengesellschaft auch nahezu alle Anregungen, welche der Kodex enthält.
Augsburg, im Januar/Februar 2020
KUKA Aktiengesellschaft
Der Vorstand Der Aufsichtsrat
Entsprechenserklärung 2019
Die Entsprechenserklärungen von Vorstand und Aufsichtsrat, die seit 2002 in jedem Geschäftsjahr abgegeben worden sind, sind jeweils auf den Internetseiten der Gesellschaft www.kuka.com allen Interessenten zugänglich gemacht worden.
Die gleich lautenden Erklärungen des Vorstands vom 28. Januar 2019 und des Aufsichtsrats vom 15. Februar 2019 nach § 161 Abs. 1 Satz 1 AktG und nach Maßgabe des DCGK lauten wie folgt:
„Die KUKA Aktiengesellschaft hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärungen des Vorstands (7. November 2018) und des Aufsichtsrats (21. November 2018) den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 24. April 2017) mit Ausnahme der dort genannten Abweichungen entsprochen und wird diesen Empfehlungen auch zukünftig mit den folgenden Abweichungen entsprechen:
Die KUKA Aktiengesellschaft weicht für den Aufsichtsrat von der Empfehlung in Ziffer 3.8 Absatz 3 DCGK ab. Die als Gruppenvertrag abgeschlossene D&O-Versicherung sieht für die Mitglieder des Aufsichtsrats keinen Selbstbehalt vor. Die KUKA Aktiengesellschaft ist der Ansicht, dass ein Selbstbehalt für die Aufsichtsratsmitglieder nicht erforderlich ist, um diese zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe anzuhalten.
Im Übrigen erfüllt die KUKA Aktiengesellschaft auch nahezu alle Anregungen, welche der Kodex enthält.“
Augsburg, im Januar/Februar 2019
KUKA Aktiengesellschaft
Der Vorstand Der Aufsichtsrat
Anpassung Entsprechenserklärung 2018
Die Entsprechenserklärungen von Vorstand und Aufsichtsrat, die seit 2002 in jedem Geschäftsjahr abgegeben worden sind, sind jeweils auf den Internetseiten der Gesellschaft www.kuka.com allen Interessenten zugänglich gemacht worden.
Die gleich lautenden Erklärungen des Vorstands vom 7. November 2018 und des Aufsichtsrats vom 21. November 2018 nach § 161 Abs. 1 Satz 1 AktG und nach Maßgabe des DCGK lauten wie folgt:
„Die KUKA Aktiengesellschaft hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärungen des Vorstands (5. Februar 2018) und des Aufsichtsrats (15. Februar 2018) den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 24. April 2017) bis zum 6. Juli 2018 mit Ausnahme der dort genannten Abweichungen entsprochen und entspricht diesen Empfehlungen seit dem 7. Juli 2018 mit der folgenden Abweichung:
Die KUKA Aktiengesellschaft weicht für den Aufsichtsrat von der Empfehlung in Ziffer 3.8 Absatz 3 DCGK ab. Die als Gruppenvertrag abgeschlossene D&O-Versicherung sieht für die Mitglieder des Aufsichtsrats keinen Selbstbehalt vor. Die KUKA Aktiengesellschaft ist der Ansicht, dass ein Selbstbehalt für die Aufsichtsratsmitglieder nicht erforderlich ist, um diese zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe anzuhalten.
Im Übrigen erfüllt die KUKA Aktiengesellschaft auch nahezu alle Anregungen, welche der Kodex enthält.“
Augsburg, im November 2018
KUKA Aktiengesellschaft
Der Vorstand Der Aufsichtsrat
Entsprechenserklärung 2018
Die Entsprechenserklärungen von Vorstand und Aufsichtsrat, die seit 2002 in jedem Geschäftsjahr abgegeben worden sind, sind jeweils auf den Internetseiten der Gesellschaft www.kuka.com allen Interessenten zugänglich gemacht worden.
Die gleich lautenden Erklärungen des Vorstands vom 5. Februar 2018 und des Aufsichtsrats vom 15. Februar 2018 nach § 161 Abs. 1 Satz 1 AktG und nach Maßgabe des DCGK lauten wie folgt:
„Die KUKA Aktiengesellschaft hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärungen des Vorstands (20. März 2017) und des Aufsichtsrats (21. März 2017) den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 24. April 2017) mit Ausnahme der dort genannten Abweichungen entsprochen und wird diesen Empfehlungen auch zukünftig mit den folgenden Abweichungen entsprechen:
-
Die KUKA Aktiengesellschaft weicht für den Aufsichtsrat von der Empfehlung in Ziffer 3.8 Absatz 3 DCGK ab. Die als Gruppenvertrag abgeschlossene D&O-Versicherung sieht für die Mitglieder des Aufsichtsrats keinen Selbstbehalt vor. Die KUKA Aktiengesellschaft ist der Ansicht, dass ein Selbstbehalt für die Aufsichtsratsmitglieder nicht erforderlich ist, um diese zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe anzuhalten.
-
Die KUKA Aktiengesellschaft weicht für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Empfehlung in Ziffer 5.3.2 Absatz 3 DCGK ab. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist nicht als unabhängig im Sinne von Ziffer 5.4.2 DCGK anzusehen, weil dieser auch eine leitende Funktion beim die KUKA Aktiengesellschaft kontrollierendem Aktionär ausübt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verfügt als Deputy CFO Midea Group über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren.
Im Übrigen erfüllt die KUKA Aktiengesellschaft auch nahezu alle Anregungen, welche der Kodex enthält.“
Augsburg, im Februar 2018
KUKA Aktiengesellschaft
Der Vorstand Der Aufsichtsrat
Entsprechenserklärung 2017
Die Entsprechenserklärungen von Vorstand und Aufsichtsrat, die seit 2002 in jedem Geschäftsjahr abgegeben worden sind, sind jeweils auf den Internetseiten der Gesellschaft www.kuka.com allen Interessenten zugänglich gemacht worden.
Die gleich lautenden Erklärungen des Vorstands vom 20. März 2017 und des Aufsichtsrats vom 21. März 2017 nach § 161 Abs. 1 Satz 1 AktG und nach Maßgabe des DCGK lauten wie folgt:
„Die KUKA Aktiengesellschaft hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärungen des Vorstands (08. Februar 2017) und des Aufsichtsrats (08. Februar 2017) den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 05. Mai 2015 (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 12. Juni 2015) mit Ausnahme der in den heutigen Entsprechenserklärungen genannten Abweichungen entsprochen; diesen Empfehlungen wird sie auch zukünftig mit den folgenden Abweichungen entsprechen:
-
Die KUKA Aktiengesellschaft weicht für den Aufsichtsrat von der Empfehlung in Ziffer 3.8 Absatz 3 DCGK ab. Die als Gruppenvertrag abgeschlossene D&O-Versicherung sieht für die Mitglieder des Aufsichtsrats keinen Selbstbehalt vor. Die KUKA Aktiengesellschaft ist der Ansicht, dass ein Selbstbehalt für die Aufsichtsratsmitglieder nicht erforderlich ist, um diese zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe anzuhalten.
-
Die KUKA Aktiengesellschaft weicht für den Vorstand derzeit von der Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Absatz 2 Satz 6 DCGK ab. Dies ist darin begründet, dass aktuell noch ein laufendes Phantom-Share-Programm, das Bestandteil der variablen Vorstandsvergütung ist, keine betragsmäßigen Höchstgrenzen aufweist. Zusätzlich zu den Höchstgrenzen bei der Fixvergütung und der variablen Tantieme ist nunmehr auch für ab dem Jahr 2015 ausgegebene Phantom-Share-Programme, die ab dem Jahr 2018 zur Auszahlung kommen können, in den Dienstverträgen der Vorstände eine betragsmäßige Höchstgrenze vereinbart. Damit geht eine entsprechende Deckelung der Gesamtvergütung einher. Hingegen erscheint die nachträgliche Implementierung von Höchstgrenzen (für die Vergütung insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile) durch eine Vertragsänderung, die ohnehin nicht einseitig durch den Aufsichtsrat umgesetzt werden kann, im Hinblick auf die (gerade auch vom DCGK erwartete) vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat nicht opportun.
-
Die KUKA Aktiengesellschaft weicht für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Empfehlung in Ziffer 5.3.2 Satz 3 DCGK ab. Der vom Prüfungsausschuss am 07. März 2017 bestimmte Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist nicht als unabhängig im Sinne von Ziffer 5.4.2 DCGK anzusehen, weil dieser auch eine leitende Funktion beim die KUKA Aktiengesellschaft kontrollierendem Aktionär ausübt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verfügt als Deputy CFO Midea Group über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren.
Im Übrigen erfüllt die KUKA Aktiengesellschaft auch nahezu alle Anregungen, welche der Kodex enthält“.
Augsburg, im März 2017
KUKA Aktiengesellschaft
Der Vorstand Der Aufsichtsrat
Entsprechenserklärung 2016
Die gleich lautenden Erklärungen des Vorstands vom 18. Januar 2016 und des Aufsichtsrats vom 08. Februar 2016 nach § 161 Abs. 1 Satz 1 AktG und nach Maßgabe des DCGK lauten wie folgt:
„Die KUKA Aktiengesellschaft hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärungen des Vorstands (20. Januar 2015) und des Aufsichtsrats (06. Februar 2015) den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 24. Juni 2014 (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 30. September 2014) mit Ausnahme der in diesen Entsprechenserklärungen genannten Abweichungen entsprochen.
Die KUKA Aktiengesellschaft entspricht den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 05. Mai 2015 (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 12. Juni 2015) und wird diesen auch zukünftig mit folgenden Ausnahmen entsprechen:
- Die KUKA Aktiengesellschaft weicht für den Aufsichtsrat von der Empfehlung in Ziffer 3.8 Absatz 3 DCGK ab. Die als Gruppenvertrag abgeschlossene D&O-Versicherung sieht für die Mitglieder des Aufsichtsrats keinen Selbstbehalt vor. Die KUKA Aktiengesellschaft ist der Ansicht, dass ein Selbstbehalt für die Aufsichtsratsmitglieder nicht erforderlich ist, um diese zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe anzuhalten.
- Die KUKA Aktiengesellschaft weicht für den Vorstand derzeit von der Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Absatz 2 Satz 6 DCGK ab. Dies ist darin begründet, dass aktuell noch laufende Phantom-Share-Programme, die Bestandteil der variablen Vorstandsvergütung sind, keine betragsmäßigen Höchstgrenzen aufweisen. Zusätzlich zu den Höchstgrenzen bei der Fixvergütung und der variablen Tantieme ist nunmehr auch für ab dem Jahr 2015 ausgegebene Phantom-Share-Programme, die ab dem Jahr 2018 zur Auszahlung kommen können, in den Dienstverträgen der Vorstände eine betragsmäßige Höchstgrenze vereinbart. Damit geht eine entsprechende Deckelung der Gesamtvergütung einher. Hingegen erscheint die nachträgliche Implementierung von Höchstgrenzen (für die Vergütung insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile) durch eine Vertragsänderung, die ohnehin nicht einseitig durch den Aufsichtsrat umgesetzt werden kann, im Hinblick auf die (gerade auch vom DCGK erwartete) vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat nicht opportun.
Im Übrigen erfüllt die KUKA Aktiengesellschaft auch nahezu alle Anregungen, welche der Kodex enthält.“
Augsburg, im Februar 2016
KUKA Aktiengesellschaft
Der Vorstand Der Aufsichtsrat
Entsprechenserklärung 2015
Die gleich lautenden Erklärungen des Vorstands vom 20. Januar 2015 und des Aufsichtsrats vom 06. Februar. 2015 nach § 161 Abs. 1 Satz 1 AktG und nach Maßgabe des DCGK lauten wie folgt:
„Die KUKA Aktiengesellschaft hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärungen des Vorstands (3. Februar 2014) und des Aufsichtsrats (12. Februar 2014) den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 24. Juni 2014, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 30. September 2014, entsprochen und entspricht diesen mit folgenden Ausnahmen:
1. Die KUKA Aktiengesellschaft weicht für den Aufsichtsrat von der Empfehlung in Ziffer 3.8 Satz 5 DCGK ab. Die als Gruppenvertrag abgeschlossene D&O-Versicherung sieht für die Mitglieder des Aufsichtsrats keinen Selbstbehalt vor. Die KUKA Aktiengesellschaft ist der Ansicht, dass ein Selbstbehalt für die Aufsichtsratsmitglieder nicht erforderlich ist, um diese zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe anzuhalten.
2. Die KUKA Aktiengesellschaft weicht für den Vorstand derzeit von der Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Absatz 2 Satz 6 DCGK ab. Dies ist darin begründet, dass aktuell noch laufende Phantom-Share-Programme, die Bestandteil der variablen Vorstandsvergütung sind, keine betragsmäßigen Höchstgrenzen aufweisen. Zusätzlich zu den Höchstgrenzen bei der Fixvergütung und der variablen Tantieme ist nunmehr auch für Phantom-Share-Programme, die ab dem Jahr 2015 ausgegeben werden und ab dem Jahr 2018 zur Auszahlung kommen können, in den Dienstverträgen der Vorstände eine betragsmäßige Höchstgrenze vereinbart. Damit geht eine entsprechende Deckelung der Gesamtvergütung einher. Hingegen wäre die nachträgliche Implementierung von Höchstgrenzen (für die Vergütung insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile) eine Vertragsänderung, die nicht einseitig durch den Aufsichtsrat umgesetzt werden kann und im Hinblick auf die (gerade auch vom DCGK erwartete) vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat nicht opportun erscheint.
Im Übrigen erfüllt die KUKA Aktiengesellschaft auch nahezu alle Anregungen, welche der Kodex enthält.“
Augsburg, im Februar 2015
KUKA Aktiengesellschaft
Der Vorstand Der Aufsichtsrat
Entsprechenserklärung 2014
Die gleich lautenden Erklärungen des Vorstands vom 03. Februar 2014 und des Aufsichtsrats vom 12. Februar 2014 nach § 161 Abs. 1 Satz 1 AktG und nach Maßgabe des DCGK lauten wie folgt:
„Die KUKA Aktiengesellschaft hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärungen des Vorstands (5. Februar 2013) und des Aufsichtsrats (15. Februar 2013) den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom
13. Mai 2013, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger vom 10. Juni 2013, entsprochen und entspricht diesen mit folgenden Ausnahmen:
1. Die KUKA Aktiengesellschaft weicht für den Aufsichtsrat von der Empfehlung in Ziffer 3.8 Satz 5 DCGK ab. Die als Gruppenvertrag abgeschlossene D&O-Versicherung sieht für die Mitglieder des Aufsichtsrats keinen Selbstbehalt vor. Die KUKA Aktiengesellschaft ist der Ansicht, dass ein Selbstbehalt für die Aufsichtsratsmitglieder nicht erforderlich ist, um diese zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe anzuhalten.
2. Die KUKA Aktiengesellschaft weicht für den Vorstand von der Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Absatz 2 Satz 6 DCGK ab. Die amtierenden Vorstände haben laufende Verträge und dürfen auf den Fortbestand der getroffenen Regelungen vertrauen. Die nachträgliche Implementierung von Höchstgrenzen (für die Vergütung insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile) wäre eine Vertragsänderung, die nicht einseitig durch den Aufsichtsrat umgesetzt werden kann und im Hinblick auf die (gerade auch vom DCGK erwartete) vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat nicht opportun erscheint.
Im Übrigen erfüllt die KUKA Aktiengesellschaft auch nahezu alle Anregungen, welche der Kodex enthält.“
Augsburg, im Februar 2014
KUKA Aktiengesellschaft
Der Vorstand Der Aufsichtsrat
Entsprechenserklärung 2013
Die gleich lautenden Erklärungen des Vorstands vom 05.02.2013 und des Aufsichtsrats vom 15.02.2013 nach § 161 Abs. 1 Satz 1 AktG und nach Maßgabe des CGK lauten wie folgt:
„Die KUKA Aktiengesellschaft hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärungen des Vorstands (15. Februar 2012) und des Aufsichtsrats (17. Februar 2012) den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom
15. Mai 2012, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger vom 15. Juni 2012, entsprochen und entspricht diesen mit folgender Ausnahme:
Die KUKA Aktiengesellschaft weicht für den Aufsichtsrat von der Empfehlung in Ziffer 3.8 Satz 5 CGK ab. Die als Gruppenvertrag abgeschlossene D&O-Versicherung sieht für die Mitglieder des Aufsichtsrats keinen Selbstbehalt vor. Die KUKA Aktiengesellschaft ist der Ansicht, dass ein Selbstbehalt für die Aufsichtsratsmitglieder nicht erforderlich ist, um diese zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe anzuhalten.
Im Übrigen erfüllt die KUKA Aktiengesellschaft auch nahezu alle Anregungen, welche der Kodex enthält.“
Augsburg, im Februar 2013
KUKA Aktiengesellschaft
Der Vorstand Der Aufsichtsrat
Entsprechenserklärung 2012
Die gleich lautenden Erklärungen des Vorstands vom 15.02.2012 und des Aufsichtsrats vom 17.02.2012 nach § 161 Abs. 1 Satz 1 AktG und nach Maßgabe des CGK lauten wie folgt:
„Die KUKA Aktiengesellschaft hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärungen des Vorstands (16. Februar 2011) und des Aufsichtsrats (1. März 2011) den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger vom 2. Juli 2010, entsprochen und entspricht diesen mit folgenden Ausnahmen:
1. Die KUKA Aktiengesellschaft weicht für den Aufsichtsrat von der Empfehlung in Ziffer 3.8 Satz 5 CGK ab. Die als Gruppenvertrag abgeschlossene D&O-Versicherung sieht für die Mitglieder des Aufsichtsrats keinen Selbstbehalt vor. Die KUKA Aktiengesellschaft ist der Ansicht, dass ein Selbstbehalt für die Aufsichtsratsmitglieder nicht erforderlich ist, um diese zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe anzuhalten.
2. Abweichend von Ziffer 5.4.6 Satz 4 CGK erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ausschließlich eine feste Vergütung. Der Aufsichtsrat ist nach Prüfung verschiedener Vergütungsmodelle der einhelligen Überzeugung, dass für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Überwachungspflichten und die hierfür erforderliche Unabhängigkeit und Neutralität des Aufsichtsrats allein eine feste Vergütung sachdienlich ist.
Im Übrigen erfüllt die KUKA Aktiengesellschaft auch nahezu alle Anregungen, welche der Kodex enthält.“
Augsburg, im Februar 2012
KUKA Aktiengesellschaft
Der Vorstand Der Aufsichtsrat
Entsprechenserklärung 2011
Die gleich lautenden Erklärungen des Vorstands vom 16. Februar 2011 und des Aufsichtsrats vom 1. März 2011 nach § 161 Abs. 1 Satz 1 AktG und nach Maßgabe des CGK lauten wie folgt:
„Die KUKA Aktiengesellschaft hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärungen des Vorstands (2. März 2010) und des Aufsichtsrats (5. März 2010) den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009 bzw. seit deren Geltung in der Fassung vom 26. Mai 2010, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger vom 2. Juli 2010, entsprochen und entspricht diesen mit folgenden Ausnahmen:
1. Die KUKA Aktiengesellschaft weicht für den Aufsichtsrat von der Empfehlung in Ziffer 3.8 Satz 5 CGK ab. Die als Gruppenvertrag abgeschlossene D&O-Versicherung sieht für die Mitglieder des Aufsichtsrats keinen Selbstbehalt vor. Die KUKA Aktiengesellschaft ist der Ansicht, dass ein Selbstbehalt für die Aufsichtsratsmitglieder nicht erforderlich ist, um diese zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe anzuhalten.
2. Abweichend von Ziffer 4.2.3 Satz 3 CGK erhielt das zum 31. Dezember 2010 ausgeschiedene Vorstandsmitglied Dr. Bickel nur ein Fixgehalt und keinen variablen Vergütungsbestandteil. Die Zahlung einer variablen Vergütung erschien der Gesellschaft nicht geboten, weil die Bestellung von Herrn Dr. Bickel zum Mitglied des Vorstands von Anfang an zeitlich befristet war. Nach Ansicht der KUKA Aktiengesellschaft kann bei einer Tätigkeit für einen derart kurzen Zeitraum durch variable Vergütungskomponenten keine sinnvolle langfristige Anreizwirkung erzielt werden.
3. Abweichend von Ziffer 4.2.3 Satz 11 CGK enthielt der Vorstandsvertrag mit dem ehemaligen Vorstandsmitglied Dr. Bickel keine Vereinbarung eines Abfindungs-Caps. Die Vereinbarung eines Abfindungs-Caps in dem Vorstandsvertrag mit Herrn Dr. Bickel erschien der Gesellschaft angesichts der zeitlich beschränkten Laufzeit des Vertrages für entbehrlich. Ebenso sah zunächst der Vorstandsvertrag mit dem Vorstandsmitglied Dr. Reuter angesichts seiner zunächst zeitlich begrenzten Bestellung zum Vorstandsvorsitzenden gemäß § 105 Abs. 2 AktG bis zum 25. April 2010 keine Vereinbarung eines Abfindungs-Caps vor.
4. Abweichend von Ziffer 5.4.6 Satz 4 CGK erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ausschließlich eine feste Vergütung. Der Aufsichtsrat ist nach Prüfung verschiedener Vergütungsmodelle der einhelligen Überzeugung, dass für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Überwachungspflichten und die hierfür erforderliche Unabhängigkeit und Neutralität des Aufsichtsrats allein eine feste Vergütung sachdienlich ist.
Im Übrigen erfüllt die KUKA Aktiengesellschaft auch nahezu alle Anregungen, welche der Kodex enthält.“
Augsburg, im März 2011
KUKA Aktiengesellschaft
Der Vorstand Der Aufsichtsrat
Entsprechenserklärung 2010
Die gleich lautenden Entsprechenserklärungen des Vorstands (02.03.2010) und des Aufsichtsrats (05.03.2010) nach § 161 AktG und nach Maßgabe des CGK in der Fassung vom 18. Juni 2009 lauten wie folgt:
„1. Für die bis einschließlich 30. September 2009 amtierenden Vorstandsmitglieder wich die KUKA Aktiengesellschaft von der Empfehlung in Ziffer 3.8. Satz 4 CGK alte Fassung und von der Wiedergabe der gesetzlichen Regelung in Ziffer 3.8. Satz 4 CGK insoweit ab, als die D&O-Versicherung für diese nur einen geringen Selbstbehalt vorsah. Die KUKA Aktiengesellschaft hielt diesen Selbstbehalt für ausreichend, um ein pflichtgemäßes und am Gesellschaftsinteresse ausgerichtetes Handeln der Vorstandsmitglieder zu gewährleisten. Für die mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2009 oder später neu bestellten Vorstandsmitglieder wurde in den Dienstverträgen den gesetzlichen Anforderungen an den Selbstbehalt nach § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG neue Fassung Rechnung getragen. Diese Vorstandsmitglieder werden allerdings noch von der bereits vor Änderung des § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG abgeschlossenen D&O-Gruppenpolice erfasst, die nur einen geringen Selbstbehalt vorsieht. Im Einklang mit der Übergangsvorschrift in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGAktG wird diese Gruppenpolice mit Wirkung zum 1. Juli 2010 angepasst werden.
2. Die KUKA Aktiengesellschaft weicht für den Aufsichtsrat von der Empfehlung in Ziffer 3.8 Satz 4 CGK alte Fassung und Ziffer 3.8 Satz 5 neue Fassung CGK ab. Der in der als Gruppenvertrag abgeschlossenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (so genannte D&O-Versicherung) für die Mitglieder des Aufsichtsrats vorgesehene Selbstbehalt wird mit Wirkung zum 1. Januar 2010 aufgehoben. Die KUKA Aktiengesellschaft ist der Ansicht, dass ein Selbstbehalt für die Aufsichtsratsmitglieder nicht erforderlich ist, um diese zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe anzuhalten.
3. Abweichend von Ziffer 4.2.3 Satz 3 CGK neue Fassung erhält das Vorstandsmitglied Dr. Bickel ausschließlich ein Fixgehalt und keinen variablen Vergütungsbestandteil. Die Zahlung einer variablen Vergütung erscheint der Gesellschaft nicht geboten, weil Herr Dr. Bickel zunächst für die Dauer eines Jahres zum Mitglied des Vorstands bestellt wurde. Nach Ansicht der KUKA Aktiengesellschaft kann bei einer Tätigkeit für einen derart kurzen Zeitraum durch variable Vergütungskomponenten keine sinnvolle langfristige Anreizwirkung erzielt werden.
4. Die Vorstandsverträge der aktuellen Vorstandsmitglieder enthalten keine begrenzende Regelung bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund (Ziffer 4.2.3 Satz 11 neue Fassung). Die Vereinbarung eines Abfindungs-Caps erschien der Gesellschaft angesichts der kurzen Laufzeit der Vorstandsverträge entbehrlich. Der Vorstandsvertrag von Herrn Schulak hat eine Laufzeit von drei Jahren, die Vorstandsverträge der übrigen Vorstandsmitglieder jeweils von einem Jahr.
5. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ausschließlich eine feste Vergütung (Ziffer 5.4.6 Satz 4 CGK). Der Aufsichtsrat ist nach Prüfung verschiedener variabler Vergütungsmodelle und nach eingehender interner und externer Beratung der Überzeugung, dass unter Berücksichtigung seiner Unabhängigkeit und aller wesentlicher Aspekte, insbesondere der gesetzlichen Aufgaben des Aufsichtsrats, der Wahlperioden seiner Mitglieder sowie der nach wie vor bestehenden Rechtsunsicherheit, eine feste Vergütung eine aus Corporate Governance Gesichtspunkten angemessene Vergütungsstruktur darstellt.
Im Übrigen erfüllt die KUKA Aktiengesellschaft auch nahezu alle Anregungen, welche der Kodex enthält.“
Augsburg, den 08.03.2010
Der Vorstand
Entsprechenserklärung 2009
Die gleich lautenden Entsprechenserklärungen des Vorstands (23.02.2009) und des Aufsichtsrats (24.02.2009) nach § 161 AktG und nach Maßgabe des CGK in der Fassung vom 6. Juni 2008 lauten wie folgt:
"Die KUKA Aktiengesellschaft hat seit Abgabe der letzten (gleich lautenden) Entsprechenserklärungen des Vorstands (11. Februar 2008) und des Aufsichtsrats (25. Februar 2008) den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 14. Juni 2007 bzw. seit deren Geltung in der Fassung vom 6. Juni 2008, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger vom 8. August 2008, entsprochen und entspricht diesen, einschließlich der Empfehlung zur Bildung eines Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats seit dessen Einführung im September 2007, mit folgenden Ausnahmen:
Die KUKA Aktiengesellschaft hat für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (so genannte D&O-Versicherung) abgeschlossen, die einen relativ geringen Selbstbehalt vorsieht (Ziffer 3.8 Abs. 2 CGK). Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ausschließlich eine feste Vergütung (Ziffer 5.4.6 Absatz 2 CGK).
Im Übrigen erfüllt die KUKA Aktiengesellschaft nahezu alle Anregungen, welche der Kodex enthält."
Augsburg, den 25.02.2009
Der Vorstand
Entsprechenserklärung 2008
Die gleichlautenden Erklärungen des Vorstands (11. Februar 2008) und des Aufsichtsrats
(25. Februar 2008) nach § 161 AktG und nach Maßgabe des CGK in der Fassung vom 14. Juni 2007 lauten wie folgt:
"Die KUKA Aktiengesellschaft hat seit Abgabe der letzten (gleich lautenden) Entsprechenserklärungen des Vorstands (12. Februar 2007) und des Aufsichtsrats (23. Februar 2007) den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 12. Juni 2006 bzw. seit deren Geltung in der Fassung vom 14. Juni 2007, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger vom 20. Juli 2007, entsprochen und entspricht diesen, einschließlich der Empfehlung zur Bildung eines Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats seit dessen Einführung im September 2007, mit folgender Ausnahme:
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ausschließlich eine feste Vergütung (Ziffer 5.4.7 Absatz 2 CGK).
Im Übrigen erfüllt die KUKA Aktiengesellschaft nahezu alle Anregungen, welche der Kodex enthält."
Augsburg, 3. März 2008
Der Vorstand
Entsprechenserklärung 2007
Die gleichlautenden Erklärungen des Vorstands (12. Februar 2007) und des Aufsichtsrats (23. Februar 2007) nach § 161 AktG und nach Maßgabe des CGK in der Fassung vom 12. Juni 2006 lauten wie folgt:
"Die KUKA Aktiengesellschaft hat den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex vom 12. Juni 2006, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger vom 24. Juli 2006, entsprochen und entspricht diesen mit folgender Ausnahme:
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten derzeit ausschließlich eine feste Vergütung (Ziffer 5.4.7 Absatz 2 CGK).
Im Übrigen erfüllt die KUKA Aktiengesellschaft nahezu alle Anregungen, welche der Kodex enthält."
Karlsruhe, den 24. März 2007
Der Vorstand
Entsprechenserklärung 2006
Der Vorstand hat am 22.02.2006 und der Aufsichtsrat am 08.03.2006 folgende Erklärung verabschiedet: Die IWKA Aktiengesellschaft hat den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex vom 02. Juni 2005, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger vom 12. Juli 2005, entsprochen und entspricht diesen mit folgender Ausnahme: Die Angabe der Vergütung des Vorsitzenden des Vorstands im Anhang zum Konzernabschluss erfolgt individualisiert, nicht jedoch bezüglich der übrigen Vorstandsmitglieder, bei welchen die Angaben nach Fixum und erfolgsbezogenen Komponenten erfolgen (Ziffer 4.2.4, Satz 2 CGK). Dagegen wird die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Corporate Governance Bericht individualisiert und nach Bestandteilen aufgegliedert (Ziffer 5.4.7, 3. Absatz Satz 1 CGK). Ebenso wird nunmehr den Bestimmungen in Ziffer 7.1.2, Satz 3, 1. Halbsatz CGK (Öffentliche Zugänglichmachung des Konzernabschlusses binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende) Rechnung getragen. Außerdem erfüllt die IWKA Aktiengesellschaft nahezu alle Anregungen, welche der Kodex enthält.
Karlsruhe, den 24. März 2006
Der Vorstand
Entsprechenserklärung 2005
Der Vorstand hat am 14.04.2005 und der Aufsichtsrat am 15.04.2005 folgende Erklärung verabschiedet:
Die Angabe der Vergütung des Vorsitzenden des Vorstandes im Anhang zum Konzernabschluss erfolgt individualisiert, nicht jedoch bezüglich der übrigen Vorstandsmitglieder, bei welchen die Angaben nach Fixum und erfolgsbezogenen Komponenten erfolgen (Ziffer 4.2.4, Satz 2 CGK); die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird nicht individualisiert und nach Bestandteilen aufgegliedert (Ziffer 5.4.5, 3. Absatz CGK).
Der Konzernabschluss war und ist nicht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende öffentlich zugänglich (Ziffer 7.1.2 CGK).
Im Wesentlichen erfüllt die IWKA Aktiengesellschaft auch die Anregungen, welche der Kodex enthält.
Karlsruhe, den 18.04.2005
Der Vorstand
Entsprechenserklärung 2004
Der Vorstand hat am 15.04.2004 und der Aufsichtsrat am 16.04.2004 folgende Erklärung verabschiedet:
Die IWKA Aktiengesellschaft hat den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex vom 21.05.2003, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger vom 04.07.2003, entsprochen und entspricht diesen weiterhin mit folgender Maßgabe:
Die Angaben der Vergütung der Vorstandsmitglieder im Anhang zum Konzernabschluss erfolgen nicht individualisiert (Ziffer 4.2.4, Satz 2 CGK); die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird nicht individualisiert und nach Bestandteilen aufgegliedert (Ziffer 5.4.5, 3. Absatz CGK).
Der Konzernabschluss und die Zwischenberichte wurden und werden nach den noch maßgeblichen Bestimmungen des HGB aufgestellt (Ziffer 7.1.1 CGK).
Der Konzernabschluss war und ist nicht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende öffentlich zugänglich (Ziffer 7.1.2 CGK).
Soweit die Neufassung des CGK vom 21.05.2003 Bestimmungen über Beratung und Überprüfung der Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand durch das Aufsichtsratsplenum, über Veröffentlichungen im Internet, Erläuterungen im Geschäftsbericht und Informationen der Hauptversammlung aufgenommen hat, wird diesen Bestimmungen entsprochen werden.
Im Wesentlichen erfüllt die IWKA Aktiengesellschaft auch die Anregungen, welche der Kodex enthält.
Karlsruhe, 19.04.2004
Entsprechenserklärung 2003
Vorstand und Aufsichtsrat der IWKA Aktiengesellschaft geben folgende Erklärung ab:
Die IWKA Aktiengesellschaft erfüllt die Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex vom 20.08.2002 in der Fassung vom 07.11.2002, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger vom 26.11.2002, mit folgenden beiden Ausnahmen:
Der Konzernabschluss und die Zwischenberichte werden nach den noch maßgeblichen Bestimmungen des HGB aufgestellt (Ziffer 7.1.1).
Der Konzernabschluss ist nicht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende öffentlich zugänglich (Ziffer 7.1.2).
In erheblichem Umfang erfüllt die IWKA Aktiengesellschaft auch die Anregungen, welche der Kodex enthält.
Karlsruhe, 04.07.2003
Der Vorstand
Entsprechenserklärung 2002
Vorstand und Aufsichtsrat der IWKA Aktiengesellschaft geben folgende Erklärung ab:
Die IWKA Aktiengesellschaft erfüllt die Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex mit folgenden beiden Ausnahmen:
Der Konzernabschluß und die Zwischenberichte werden nach den noch maßgeblichen Bestimmungen des HGB aufgestellt (Ziffer 7.1.1).
Der Konzernabschluß wird nicht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende öffentlich zugänglich sein (Ziffer 7.1.2).
In erheblichem Umfang erfüllt die IWKA Aktiengesellschaft auch die Anregungen, welche der Kodex enthält.
Karlsruhe, 17.12.2002
Der Vorstand