Erklärung zur Unternehmensführung
Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289 f Absatz 4 HGB
Angaben zu Zielgrößen für den Anteil von Frauen in Führungspositionen und Angaben zur Einhaltung der gesetzlichen Geschlechterquote in Aufsichtsräten
Kapitalgesellschaften, die der Mitbestimmung unterliegen, sind verpflichtet, Zielgrößen für den Anteil von Frauen in Führungspositionen sowie Fristen für die Erreichung der Zielgrößen festzulegen und zu veröffentlichen.
Die KUKA SE & Co. KGaA (nachfolgend „die Gesellschaft“) veröffentlicht als Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die der Mitbestimmung unterliegt, folgende Erklärung nach § 289 f Absatz 4 HGB:
Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin vertreten, die KUKA Management SE, deren Vorstand damit die Führung der Geschäfte der Gesellschaft obliegt.
Der Vorstand der KUKA Aktiengesellschaft (der Rechtsvorgängerin der Gesellschaft) hat gemäß § 76 Absatz 4 AktG in der Gesellschaft für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands die Frist für die Erreichung von Zielgrößen zum 31. März 2027 („Erreichungszeitraum“) bestimmt. Die Zielgröße für den Frauenanteil hat er bei der ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands mit 25% und bei der zweiten Führungsebene unterhalb des Vorstands ebenfalls mit 25% festgelegt. Zum 31. Dezember 2025 beträgt der Frauenanteil in der ersten Führungsebene 17% und in der zweiten Führungsebene 25%. Im Berichtsjahr konnte damit die festgelegte Zielgröße für den Frauenanteil in der ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands nicht erreicht werden. Die festgelegte Zielgröße für den Frauenanteil in der zweiten Führungsebene unterhalb des Vorstands konnte erreicht werden.
Der Vorstand der KUKA Management SE hält unverändert an der Erreichung der Zielgröße zum 31. März 2027 fest und bestätigt hiermit die Festlegungen des Vorstands der KUKA Aktiengesellschaft.
Für den Aufsichtsrat war keine Festlegung vorzunehmen, weil für ihn bereits die gesetzliche Quote nach § 96 Absatz 2 AktG gilt (§ 111 Absatz 5 Satz 5 AktG), d.h. der Aufsichtsrat muss sich zu mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 30% aus Männern zusammensetzen. Der Aufsichtsrat erfüllt diese Quote seit dem Geschäftsjahr 2017.